Satzung
Fahrsportverein Winsen/Luhe, und Umgebung e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Vereins
Der Name des Vereins ist:
Fahrsportverein Winsen/Luhe, und Umgebung e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Winsen/Luhe und ist dort beim Amtsgericht in das Vereinsregister Lüneburg, Registerstelle Winsen (Luhe) unter Nr.: 110615 eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft in Verbänden:
1. Der Verein. ist -Rechtsnachfolger der ehemaligen Fahrergruppe im Reitverein Winsener Marsch e.V.
Der Verein ist Mitglied im Kreisreiterverband Harburg-Land e.V. und über diesen Mitglied des Reiterverbandes Hannover-Bremen e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
2. Der Vorstand des Vereins kann mit dem Vorstand eines anderen Reit-und/oder Fahrvereins die Zusammenarbeit, insbesondere die gemeinsame Nutzung des Anlagevermögens vereinbaren.
Der Gründungsversammlung des Vereins liegt das Bestandsverzeichnis über das eigene Anlagevermögen und die eigenen Geldbestände des Vereins bei Gründung zugrunde.
Dieses Bestandsverzeichnis wird vom Verein fortgeschrieben.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen durch Betrittserklärung werden.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2. Neu eintretende Mitglieder erwerben durch ihre Beitrittserklärung die Stammitgliedschaft.
Änderungen der Stammitgliedschaft sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
Die Stammitgliedschaft der Mitglieder der bisherigen Fahrergruppe im Reitverein Winsener Marsch e.V. bleibt unverändert, soweit die Mitglieder keine andere Stammitgliedschaft beantragen.
3. Die Mitglieder der ehemaligen Fahrergruppe im Reitverein Winsener Marsch e.V. lt. Mitgliederliste vom 18.03.2003 sind Mitglieder des Vereins, soweit sie ihrer Mitgliedschaft nicht bis zum 30.06.2003 schriftlich widersprechen.
4. Der Vorstand entscheidet über die Beitrittserklärung.
Bei Ablehnung kann die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung gefordert werden.
5. Der Vorstand kann Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell unterstützen, als „Fördernde Mitglieder“ aufnehmen.
6. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Personen, die den Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
7. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes Harburg-Land e.V., des Landesreiterverbandes Hannover-Bremen e.V., der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) , hier insbesondere den Regelungen der LPO, APO und den besonderen Bestimmungen der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen bei der Landwirtschaftskammer Hannover.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
a. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
b. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Vereinszweck
1. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Gespannfahrens und der allgemeine Umgang mit dem Pferd, der Pferdeausbildung, des Reitens und Voltigierens..
3. Den Mitgliedern wird hierzu eine Ausbildung im Gespannfahren und in der Pflege und dem Umgang mit Pferden, insbesondere in der freien Natur, erteilt.
4. Der Verein führt Fahrturniere, Fahrertage, Fahrlehrgänge zum Erwerb von Fahrabzeichen und sonstige Veranstaltungen im Rahmen des Pferdesports durch.
5. Der Verein fördert seine Mitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen der in Nr. 4 genannten Art.
6. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
7. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
9. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.
10. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
11. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 7 Beiträge und Umlagen:
Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu entrichten. Sie werden grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Jahresbeitrag für aktive und fördernde Mitglieder beträgt im Jahr der Vereinsgründung 25,00 Euro.
Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 50,00 €.
Der Aufnahmebeitrag für nach Vereinsgründung neu aufzunehmende Mitglieder beträgt 1 Jahresbeitrag.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und Schüler, Auszubildende und Studenten bis 27 Jahre (mit Nachweis) zahlen den halben Jahresbeitrag und die halbe Aufnahmegebühr.
Teilnehmer an den Fahr- und Reitlehrgängen, die im Verlauf dieser Lehrgänge in den Verein eintreten, zahlen keine Aufnahmegebühr.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat / Turnierausschuss
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von mehr als der Hälfte des Vorstands unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern durch schriftliche Einladung oder per Email an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingegangene Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen werden durch Handzeichen, auf Antrag von einem anwesenden Mitglied durch Stimmzettel durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Vereinsmitglied, das am Versammlungstage mindestens 16 Jahre alt ist, mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
2. die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,
3. die Jahresrechnung,
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Beiträge, Aufnahmegebühr und die Umlagen,
6. die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins und
7. die Anträge nach § 3 Nr. 4 Satz 2 und Nr. 6 und nach § 4 Nr.3 b. vorletzter Satz
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Der Vorstand:
1. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
Die beiden Stellvertreter sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB werden im Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein wird vom Vorstand geleitet, dem weiter angehören
- der Kassenwart
- der Schriftwart
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, übernimmt der 1. Stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des ausscheidenden Mitglieds bis zur Wahl eines neues Vorstandsmitgliedes durch die nächste Mitgliederversammlung.
6. Der Kassenwart führt die laufende Buchführung, erstellt die Jahresabschlüsse und erläutert diese der jährlichen Mitgliederversammlung.
7. Der Schriftführer fertigt über die Vorstandssitzungen, Vorstands- und Beiratssitzungen und die Mitgliederversammlungen Niederschriften an und legt sie dem jeweiligen Beschlussorgan bei dessen nächster Sitzung zur Genehmigung vor
8. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.
§ 12 Der Beirat / Turnierausschuss
1. Der Beirat / Turnierausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes, insbesondere bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.
Die rechtsverbindliche Anmeldung von Großveranstaltungen (Fahrturniere auf nationaler und internationaler Ebene) bedürfen der Zustimmung des Beirates.
Dem Beirat / Turnierausschuss gehören bis zu 25 Mitglieder an.
Die Aufgabenverteilung im Beirat / Turnierausschuss wird vom Vorstand vorgenommen.
2. Der Beirat / Turnierausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Beiratsmitglied / Turnierausschussmitglied während seiner Amtzeit aus, übernimmt durch Beschluss des Vorstandes ein anderes Beiratsmitglied dessen Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Beiratsmitglieds / Turnierausschussmitglieds durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 13 Sitzungen
1. Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Vorsitzenden regelmäßig nach Bedarf statt..
2. Beiratssitzungen / Turnierausschusssitzungen finden gemeinsam mit dem Vorstand auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal jährlich statt.
§ 14 LPO und Rechtsordnung
1. Die LPO einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
2. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.
3. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
- Verwarnung, zeitlicher oder dauerhafter Ausschluss von Veranstaltungen, bzw. aus dem Verein,
- zeitliche oder dauerhafte Verweisung von Veranstaltungen, bzw. aus den Vereinsanlagen.
4. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, üben der Verein, der Landesreiterverband Hannover-Bremen e.V. oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) e.V. aus.
Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
5. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden gemäß LPO – Teil C – Rechtsordnung – geregelt.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der am Tage der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nach Abdeckung etwa bestehender Verbindlichkeiten an den Verband der Reit- und Fahrvereine Landkreis Harburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 6 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Satzungsbeschluss: Winsen/Luhe, den 18. März 2003
1. Änderung: Winsen/Luhe, den 29.03.2005
2. Änderung: Winsen/Luhe, den 03.04.2008
3. Änderung Winsen/Luhe, den 13.08.2012
4. Änderung Winsen/Luhe, den 02.03.2016
Gründungsmitglieder am:
1. Erich Lubina, Brahmsallee 35, 21423 Winsen/Luhe
2. Harri Schulz, Einemhofer Weg 13, 21444 Vierhöfen
3. Bernd Wegwerth, Drager Str. 3, 21423 Winsen/Luhe
4. Susanne Lubina, Fasanenweg 13, 21444 Vierhöfen
5. Karin –Werner, Bollberg 6, 21272 Egestorf
6. Rolf Wagner, Sandbergenweg 18, 21423 Winsen/Luhe
7. Karl Heinz Pahl, Garthof 30 a, 21423 Winsen/Luhe